Die EU hat eine Reihe von Rechtsverstößen zusammengestellt, die mindestens die Tatbestände erfassen, welche in jedem Fall durch die Richtlinie abgedeckt sein sollen. Darüber hinaus kann jeder Mitgliedsstaat weitere Tatbestände zu dieser Liste hinzufügen:
- öffentliches Auftragswesen (z. B. Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen)
- (Manipulation und Missbrauch von) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukten und Finanzmärkten
- (Verübung von) Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- (Verstöße gegen) Produktsicherheit und -konformität
- (Verstoß gegen) Verkehrssicherheit
- (Verstöße gegen) Umweltschutz, Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- (Verstöße gegen) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz
- (Missachtung des) Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, und gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und -Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.