Die Hinweisgeberschutzrichtlinie der
EU 2019/1937 ist eine EU-Richtlinie, die durch Erarbeitung der EU-Kommission und Annahme des EU-Rats in 2019 in Kraft getreten ist.
Sie dient dem Schutz von Hinweisgebern, die auf Missstände in Unternehmen hinweisen. Bis zum
17. Dezember 2021 ist die Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umzusetzen. Nach Einführung des nationalen Gesetzes sind Unternehmen
ab 250 Mitarbeitern verpflichtet, in ihrer Betriebsorganisation entsprechende Abläufe einzurichten. Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern wird eine Frist zur Umsetzung von 2 Jahren erwartet. Des Weiteren sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Richtlinie organisatorisch zu implementieren. Ausgenommen hiervon sind Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern.