Fakt 6: Rückmeldung an die hinweisgebende Person


22. August 2022

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Hinweises muss die hinweisgebende Person über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden. Solche Folgemaßnahmen sind im Regelfall zuerst interne Untersuchungen hinsichtlich der Stichhaltigkeit des Hinweises.


§ 17 (2) HinSchG


Rückmeldung an den Hinweisgeber