22. August 2022
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Hinweises muss die hinweisgebende Person über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden. Solche Folgemaßnahmen sind im Regelfall zuerst interne Untersuchungen hinsichtlich der Stichhaltigkeit des Hinweises.
§ 17 (2) HinSchG