21. August 2022
Repressalien, wie zum Beispiel Kündigung oder sonstige Benachteiligungen, gegen hinweisgebende Personen aufgrund des Hinweises sind verboten. Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall beweisen, dass eine Repressalie nicht aufgrund eines Hinweises erfolgte. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist Schadensersatz zu leisten.
§ 36 HinSchG