10. Mai 2022
Die Hinweisgeberrichtlinie der EU (HinSch-RL) und der Entwurf des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sehen vor, dass Hinweisgeberkanäle für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten verpflichtend sind. Diese Verpflichtung gilt spätestens ab 2023 ebenso für Unternehmen ab 50 Beschäftigten.
Bislang ist die Umsetzung bei vielen mittelständischen Unternehmen allerdings noch nicht erfolgt.
Häufig liegt das daran, dass die Zuständigkeit innerhalb des Unternehmens nicht eindeutig geklärt ist. Weil nicht immer geplant ist, hierfür eine eigene Meldestelle einzurichten, hängt man das Thema Hinweisgeberschutz oftmals bei der Geschäftsleitung, der Personalabteilung oder der Finanzabteilung auf.
Für viele ist das naheliegend. Denn sie vertreten die Annahme, dass es sich hierbei nur um ein weiteres, „leidiges“ Compliance-Thema handle – wieder mal eine neue Richtlinie, die man nun umsetzen muss.
Es kommt jedoch auf den Blickwinkel an.
Betrachtet man das Thema „Hinweisgeber“ oder „Whistleblowing“ aus der Sicht des Risk Managements, ergibt sich in vielerlei Hinsicht eine Chance:
Einen Hinweisgeberkanal bereitzuhalten, zum Beispiel durch die Verwendung eines Hinweisgebersystems, hilft dabei, sich als moderner Arbeitgeber zu präsentieren, der einen offenen Umgang mit seinen Mitarbeitern und Zulieferern pflegt.
Zudem gilt schon heute: Ist kein interner Hinweisgeberkanal eingerichtet, müssen und werden sich Hinweisgeber direkt an die Behörden oder die Medien und die Öffentlichkeit wenden.
Die HinSch- und der Entwurf des deutschen HinSchG sehen eindeutig vor, dass Hinweisgeber zwischen der internen Meldestelle im Unternehmen und einer externen Meldestelle bei den Behörden wählen können.
Es sollte daher im ureigenen Interesse jedes Unternehmens liegen, eine leicht zugängliche interne Meldestelle einzurichten, um frühzeitig von potenziellen Missständen im Unternehmen zu erfahren und um die Chance zu haben, selbstständig auf Missstände zu reagieren und Risiken und Schäden für das Unternehmen abwenden zu können.
Und die Risiken sind beachtlich: finanzielle Folgen, Reputationsschäden, Lebensmittelsicherheit oder Verbraucherschutz, um nur einige zu nennen.
Man sollte das Thema Hinweisgeberschutz und Meldestelle nicht als lästige Pflichtaufgabe, sondern aus der Perspektive des Risikomanagements betrachten. Dann findet man viele Anwendungsbeispiele, die zeigen, weshalb man als Unternehmen gut daran tut, sich vor ärgerlichen Konsequenzen zu schützen – mit einem eigenen, internen Hinweisgebersystem.