10. Mai 2023
In der letzten Woche wurde das Hinweisgeberschutzgesetz, nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss, zuerst im Bundestag und anschließend im Bundesrat angenommen und verabschiedet.
Noch in dieser Woche wird der Bundespräsident aller Wahrscheinlichkeit nach, das Gesetz unterzeichnen und anschließend tritt es, einen Monat nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich also Mitte Juni 2023 in Kraft.
Folgende Veränderungen gegenüber des ursprünglichen Entwurfes haben sich durch den Vermittlungsausschuss ergeben:
Anonyme Hinweise
Hinweise, die anonym abgegeben werden, müssen nicht mehr verpflichtend verfolgt werden. Aus dem Wort “muss” ist hier ein “soll” geworden. Wir empfehlen jedoch, weiterhin auch anonyme Hinweise zu bearbeiten. Aus solchen Hinweisen lassen sich oft wertvolle Informationen gewinnen, da die Hemmschwelle, eine anonyme Meldung abzugeben, meist niedriger ist als bei einer Meldung mit Offenlegung der Identität des Hinweisgebers.
Bußgelder
Im ursprünglichen Entwurf waren Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vorgesehen. Hier hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag auf 50.000 Euro abgesenkt.
Beruflicher Kontext
Hinweise müssen in einem beruflichen Kontext stehen. Somit ist ein Hinweis einer Person, die nicht im direkten Bezug zum Unternehmen steht, nicht mehr verpflichtend zu verfolgen. Unsere Empfehlung ist allerdings, das Hinweisgebersystem weiterhin für eine breite Zielgruppe zu öffnen. Hinweise aus der Bevölkerung können ebenso potenzielles Fehlverhalten aufdecken.