25. August 2022
Interne Meldestellen müssen sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch Auszubildenden, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und unter Umständen auch freien Mitarbeitenden offenstehen. Die Meldestellen können auch (müssen aber nicht) sonstigen Externen (Lieferanten, Kunden, etc.) zugänglich gemacht werden.
§3 (8), §16 (1) HinSchG