Fakt 9: Zugang zu Meldestellen


25. August 2022

Interne Meldestellen müssen sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch Auszubildenden, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und unter Umständen auch freien Mitarbeitenden offenstehen. Die Meldestellen können auch (müssen aber nicht) sonstigen Externen (Lieferanten, Kunden, etc.) zugänglich gemacht werden.
§3 (8), §16 (1) HinSchG


Zugang zur Meldestelle